Back to home
Back to home

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Caroline Wahl Communications, Flottwellstraße 34, 10785 Berlin

Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Caroline Wahl Communications, Flottwellstraße 34, 10785 Berlin (nachfolgend auch: „Auftragnehmerin“) und ihren Kunden (nachfolgend: Kunden”) hinsichtlich deren Beauftragung von Beratungs-, Konzeptions-, Gestaltungs-, Koordinations-, Projektmanagement- und Realisierungsleistungen; dies umfasst insbesondere die Bereiche PR und Kommunikation, Imagekampagnen, Veranstaltungen, Strategiekonzepte, Text-, Content-Erstellung und Ghostwriting sowie andere Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen.

Mündliche oder telefonische Nebenabreden jeder Art, auch mit Vertretern oder Mitarbeitern der Auftragnehmerin gelten als unverbindliche Vorbesprechungen, solange sie nicht von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt worden sind.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Auftragnehmerin in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hinweisen muss. Der Kunde und die Auftragnehmerin werden nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern bzw. diese bei Änderung einer gesetzlichen Vorschrift anzupassen. Dem Kunden wird eine Änderung der AGB rechtzeitig mitgeteilt. Wird dieser Änderung nicht innerhalb eines Monates nach Zugang widersprochen, so gilt diese vom Kunden als genehmigt.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend. Die Auftragnehmerin hält sich 6 Wochen an ein von der Auftragnehmerin abgegebenes Angebot gebunden.

Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Angebot oder Vertrag bezeichnete Dienstleistung, gestalterische Tätigkeit oder Beratungstätigkeit jeder Art, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin als angenommen, sofern dies die Auftragnehmerin nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt. Die Auftragnehmerin behält sich vor, Aufträge abzulehnen.

Die Auftragnehmerin beteiligt sich an Ausschreibungen oder Wettbewerbspräsentationen nur dann, wenn die erforderlichen Leistungen im Rahmen der Präsentation angemessen honoriert werden. Hierzu zählen durchzuführende Recherchen, Entwicklung und Planung von Ideen, strategische Überlegungen und Empfehlungen sowie Ausarbeitungen von Vorschlägen zur Durchführung.

Kostenlose Leistungen, mit dem Ziel einer späteren Auftragserteilung oder Vergütung, werden nicht erbracht. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Auftragnehmerin sowie deren Vorstellung werden deshalb grundsätzlich in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart. An Angebotsunterlagen behält sich die Auftragnehmerin Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind vertraulich zu behandeln.

Leistungen
Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen werden im Einzelnen in einer gesonderten, zwischen dem Kunden und der Auftragnehmerin zu treffenden Angebot festgeschrieben bzw. ergeben sich aus der Erteilung des Auftrages. Die Auftragnehmerin erbringt die Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich aufgrund der Treuebindung gegenüber dem Kunden zu einer objektiven, auf die jeweilige Zielsetzung ausgerichtete Beratung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt Leistungen vor und nach der Freigabe durch Dritte erbringen zu lassen, ohne dass es hierfür einer Einwilligung des Auftraggebers bedarf.
Der Auftragnehmer ist zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kunden verpflichtet, auch nicht auf sein Verlangen, die Identität der Partner oder des Dritten, denen sich der Auftragnehmer zur Erreichung der Leistung bedient, offen zu legen, insbesondere auch nicht die Kontaktdaten des Partners oder des Dritten herauszugeben.

Erfüllungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese von der Auftragnehmerin schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Auftragnehmerin bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zuständigen Rechte, wenn er eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnbescheides an die Auftragnehmerin. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden die Auftragnehmerin jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
Im Falle des Eintrittes von Umständen, die eine nachträgliche objektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung zur Folge haben, wird die Auftragnehmerin von der Verpflichtung zur Leistung frei. Damit entfällt zugleich auch der Anspruch des Kunden auf eine Gegenleistung.

Soweit die Auftragnehmerin dem Kunden Entwürfe unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit die Auftragnehmerin keine Korrekturaufforderung erhält, der Kunde nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert.

Darüber hinaus verjähren Ansprüche wegen Mängeln in einem Jahr nach Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die vom Kunden benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Angeboten, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Kunden rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden. Zudem stellt der Kunde die Gewährleistung von ausreichenden Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sicher.

Mitwirkungspflichten des Kunden
Zur Vertragsdurchführung wird der Kunde erforderliche Unterlagen, Materialien, Inhalte und Informationen wie Daten, bewegte und unbewegte Bilder, Illustrationen, Grafiken, Logos, korrekturgelesene Texte etc. gemäß näherer Spezifikation digital in zu vereinbarenden Formaten und Qualitäten unverzüglich und vollständig der Auftragnehmerin übergeben; stellt der Kunde der Auftragnehmerin dies nicht in der vereinbarten Form und Qualität bereit, wird entsprechender Mehraufwand gesondert berechnet.

Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Bereitstellungen frei von Rechten Dritter sind und stellt die Auftragnehmerin insoweit von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.

Sofern Auftragsausführungen beim Kunden durchzuführen sind, wird der Kunde der Auftragnehmerin die erforderlichen Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.
Im Übrigen wird der Kunde sämtliche zur Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Sofern der Kunde diesen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt, ist die Auftragnehmerin zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

Der Kunde wird für die Dauer der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen einen entsprechend qualifizierten Ansprechpartner für sämtliche, das beauftragte Projekt betreffende Fragen benennen, der der Auftragnehmerin gegenüber in sämtlichen Vertragsangelegenheiten, insbesondere auch zur Vertragsanpassung, entscheidungsberechtigt ist.
Honorar, Verrechnung und Zahlungsbedingungen
Maßgebend sind die im Angebot genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Zusatzleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.

Die Auslagen der Auftragnehmer, die im Rahmen der Durchführung entstehen, werden abgerechnet, falls keine Pauschale vereinbart wurde. Zu den Auslagen gehören z.B. Kosten für Vervielfältigungen/Kopien, anfallende Porto-, Telefon-, Telefax- und Onlinegebühren, Fahrtkosten und Spesen bei Reisen, Kosten der Dokumentation, usw.

Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, mit den beauftragten Dritten marktübliche und vom Kunden zu übernehmende Provisionen zu vereinbaren. Sach- und Fremdkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Hierzu zählen alle Kosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen.

Monatliche Vergütungen sind bei langfristigen Verträgen monatlich im Voraus zu zahlen und werden mit Rechnungsstellung fällig. Sonstige Vergütungen werden mit der Erbringung der Leistung fällig und dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

Ändert oder bricht der Kunde vorzeitig Aufträge, Arbeiten oder umfangreiche Planungen ab, wird dieser der Auftragnehmerin alle angefallenen Kosten ersetzen und die Auftragnehmerin von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

Bei Zahlungsverzug kann die Auftragnehmerin Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Bei Verzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, für die erste Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Euro und für die zweite und letzte Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben. Kommt der Vertragspartner nach dem Mahnverfahren mit Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die Auftragnehmerin das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Auch nach Vertragsbeendigung bleiben alle Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften nach dem Vertrag so lange bestehen, bis alle schwebenden Geschäfte abgewickelt sind, die Endabrechnung vorgenommen ist und alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind.

Urheberrechte, Nutzungsrechte und Referenznachweise
Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten, wie z.B. Entwürfen und Konzeptionen, sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Kunden bei der Auftragnehmerin, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer des Vertrages an allen von der Auftragnehmerin im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten, sowie diese Rechtseinräumung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (besonders für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist, das Recht zur Nutzung im Vertragsgebiet zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Für die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte bedarf es grundsätzlich einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache.

Der Kunde überträgt der Auftragnehmerin für die an die Agentur übermittelten Daten und Materialien sämtliche zur Nutzung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung und Abruf und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfanges. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Druck- sowie Online-Medien.

Der Kunde gewährleistet, dass er alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte an den übermittelten Daten und Materialien besitzt. Der Kunde stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung Ansprüchen Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen bei der Ausführung des Auftrages entstehen. Ferner wird die Auftragnehmerin von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragnehmerin nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

Erbringt die Auftragnehmerin Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, die Auftragnehmerin über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.

Will der Kunde von der Auftragnehmerin gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Umfang hinausgehend oder im Ausland verwerten, bedarf dies einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner von der Auftragnehmerin gestaltete Arbeiten nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter verwenden will, es sei denn, sämtliche Nutzungsrechte wurden bereits abgegolten.

Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftragnehmerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Auftragnehmerin, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die Auftragnehmerin geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.

Alle Verteiler, insbesondere Presseverteiler, sind grundsätzlich Eigentum der Auftragnehmerin. Sie werden nicht außer Haus gegeben.. Alle Leistungen, auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Auftragnehmerin.

Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, Kundenreferenzen in Kombination mit deren Logos für Werbezwecke in Präsentationen, sozialen Medien und ihrer Webseite zu nennen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

Gewährleistung und Haftung
Die Auftragnehmerin leistet dem Vertragspartner Gewähr für die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen. Die zeitgerechte Durchführung der Vertragsleistungen kann nur insoweit von der Auftragnehmerin gewährleistet werden, als es sich um Eigenleistungen von der Auftragnehmerin handelt, und ihre Erfüllung nicht auch von der Mitwirkung Dritter (Autoren, Druckereien, Journalisten, Medien, Veranstalter etc.) abhängt.

Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin beruhen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen des Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst. Zudem besteht keine Haftung der Auftragnehmerin für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschaden oder entgangenem Gewinn. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Falle ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Fällt die Durchführung eines Auftrages aus Gründen aus, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. Druckereien), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Kunden zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bestehen.
Im Falle des Eintrittes von Umständen, die eine nachträgliche objektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung zur Folge haben, wird die Auftragnehmerin von der Verpflichtung zur Leistung frei. Damit entfällt zugleich auch der Anspruch des Kunden auf eine Gegenleistung.

Für den Inhalt eines PR-Textes, eines Social Media-Posts, eines Werbemittels, einer Anzeige oder sonstiger durch den Kunden freigegebener Dokumente ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Auftragnehmerin keinerlei Haftung.

Die Auftragnehmerin ist nach dem Rechtsberatungsgesetz gehindert, rechtliche Auskünfte zu erteilen. Die rechtliche Absicherung des Kunden kann nur von Personen erfolgen, die nach dem Rechtsberatungsgesetz zu rechtlichen Auskünften berechtigt sind. Muster und Beispiele der Auftragnehmerin haben deshalb nur empfehlenden Charakter ohne Absicherung der rechtlichen Zulässigkeit. Der Kunde hält die Auftragnehmerin von allen eventuellen Ansprüchen Dritter, insbesondere aus urheber- und wettbewerbsrechtlichen Verstößen frei. Er trägt die Kosten einer durch seine Anzeige verursachten Gegendarstellung nach Maßgabe der jeweils gültigen Tarife.

Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts sind nicht Aufgabe der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Wird die Auftragnehmerin von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Auftragnehmerin von der Haftung frei.
Zudem haftet die Auftragnehmerin dafür, dass im Rahmen von Maßnahmen des Vertrages Informationen über den Kunden nur im autorisierten Umfang und mit autorisiertem Inhalt weitergegeben werden.

Der Versand von Unterlagen oder der erstellten Werbeträger erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge der Auftragnehmerin erfolgt. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

Die Auftragnehmerin ist befugt, nicht zurückgeforderte Vorlagen nach Ablauf von 12 Monaten zu vernichten. Bei etwaigem Verlust haftet die Auftragnehmerin nur im Falle grober Fahrlässigkeit.

Laufzeit & Kündigung
Dauerverträge können unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende von beiden Parteien gekündigt werden.
Dauerverträge können außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn:

- sich die Ausgangs- bzw. Rahmenbedingungen in unzumutbarer Weise geändert haben (die Unzumutbarkeit ist durch den Erklärenden ausführlich darzulegen),
- über das Vermögen eines Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ansteht oder
- der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät.

Die Kündigung hat in Schriftform per Email oder Post zu erfolgen. Eine Rückgewähr empfangener Leistungen wird ausgeschlossen.

Kündigt der Kunde das Auftragsverhältnis vorzeitig ordentlich oder kündigt er außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den die Auftragnehmerin nicht zu vertreten haben, steht der Auftragnehmerin das Recht zu, bereits erbrachte Leistungen vollumfänglich abzurechnen und für nicht erbrachte Leistungen die vereinbarte Vergütung zu fordern, jedoch abzüglich infolge der Vertragsbeendigung ersparte Aufwendungen. Bezüglich der noch nicht erbrachten Leistungen ist die Auftragnehmerin alternativ berechtigt, statt einer konkreten Berechnung der Vergütung eine Vergütungspauschale von 15 % auf die anteiligen, nicht erbrachten Leistungen geltend zu machen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass der Auftragnehmerin geringere Aufwendungen entstanden sind.
Zurückbehaltungsrecht
Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen hat die Auftragnehmerin ein Zurückbehaltungsrecht. Ausgelieferte Waren und erbrachte Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betrages Eigentum der Auftragnehmerin.

Nach Abschluss der Arbeiten und nach Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag werden alle Unterlagen auf Wunsch herausgeben, die die Auftragnehmerin aus Anlass der Auftragsausführung übergeben wurden. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Entwürfe und Zeichnungen, etc. sofern der Kunde die Originale erhalten hat.

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen seitens der Auftragnehmerin erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, unabhängig davon 1 Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Geheimhaltung, Diskretionspflicht und Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen der anderen Vertragspartei und deren Repräsentanten sowie der mit ihnen verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim zu halten. Die Parteien stehen dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungspflicht mit ihren Mitarbeitern und mit den von ihnen beauftragten Unternehmen abgesprochen wird. Diese Geheimhaltungspflicht gilt sowohl während der Dauer des Vertrages als auch über die Dauer des Vertrages hinaus.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Einhaltung der zutreffenden und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, durchzuführen. Sie verpflichten alle von Ihnen zur Durchführung der Datenverarbeitung eingesetzten Mitarbeiter auf die Einhaltung dieser Vorschrift.

Hinweis zur Künstlersozialkasse (im folgendem KSK genannt)
Wer Leistungen verwertet, die von selbstständigen Künstlern und Publizisten erbracht werden, ist zur Meldung bei der Künstlersozialkasse verpflichtet. Verwerter müssen die Höhe der in einem Jahr an selbstständige Kreative entrichteten Honorare bis zum 31. März des Folgejahres der KSK melden. Zur Klärung der Abgabepflicht schauen Sie bitte unter http://www.kuenstlersozialkasse.de oder setzen sich mit der KSK in Verbindung. Ein Teil der Leistungen der Auftragnehmerin könnte unter die Abgabepflicht der Künstlersozialkasse fallen.

Nicht nur die „klassischen“ Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen sind nach §25 KSVG an die Künstlersozialkasse abgabepflichtig. Die Abgabepflicht trifft nach §25 Abs. 1 Satz 2 KSVG vielmehr alle Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben.

Da die Auftragnehmerin die mögliche Abgabepflicht des Kunden grundsätzlich nicht überprüft, liegt die Beitragszahlung allein in der Verantwortung des Kunden. Finanzielle (Rück-)Forderungen des Kunden in Bezug zum KSK-Beitrag können von der Auftragnehmerin daher nicht berücksichtigt werden.

Anwendbares Recht und Erfüllungsort
Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das deutsche Recht. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Berlin vereinbart. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Berlin der Gerichtsstand. Die Auftragnehmerin ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und Nutzungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen, die dem von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Das gleiche gilt, soweit die allgemeinen Nutzungsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen. Diese AGB treten mit Wirkung vom 01.03.2022 in Kraft und ersetzen alle vorherigen.